FEUERSTÄTTENAUSTELLUNG

Fachliche Tipps zum Aufstellen einer Feuerstätte-
Zugelassene und geprüfte Feuerstätten

Feuerstätten sind Bauprodukte die einen Verwendbarkeitsnachweis benötigen. Diesbezüglich müssen Feuerstätten entweder mit einem 
Ü-Zeichen oder einem CE-Zeichen gekennzeichnet sein.

Trägt eine Feuerstätte eines dieser beiden Zeichen, so kann unterstellt werden, dass sie nach den entsprechenden Regelwerken geprüft und damit auch betriebs- und brandsicher sicher ist. Für die Prüfungen werden beispielsweise folgende Normen herangezogen:
  • DIN EN 12815 Dauerbrandherde für feste Brennstoffe
  • DIN EN 13229 Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe
  • DIN EN 13240 Raumheizer für feste Brennstoffe
  • DIN EN 14785 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets
  • DIN 18897-1 Feuerstätten für feste Brennstoffe – Raumluftabhängige Feuerstätten
  • DIN EN 303 Heizkessel für feste Brennstoffe
Zudem kann für Bauprodukte, für die keine Normen angewendet werden können, beim Deutschen Institut für Bautechnik eine Zulassung oder bei den Obersten Baubehörden der Länder, eine Zustimmung im Einzelfall erwirkt werden. Vor Ort, nach den Fachregeln gefertigte Grundkachelöfen, benötigen keine Kennzeichnung.

Unzulässige Aufstellungsräume
Bitte beachten Sie, dass Feuerstätten in notwendigen Fluren, in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Garagen (außer raumluftunabhängige Gasfeuerstätten) nicht aufgestellt werden dürfen. 
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Leistung über 50 kW dürfen ohnehin nur in Heizräumen aufgestellt werden.

Notwendige Wärmeleistung
Legen Sie die Heizleistung Ihrer Feuerstätte nach der Notwendigkeit fest und achten Sie darauf, dass Ihre Feuerstätte nicht maßlos überdimensioniert ist. Ansonsten kommt es zur Überhitzung des Aufstellungsraumes oder sie müssen die Feuerstätte permanent drosseln, was zu schlechten Verbrennungsergebnissen führt. Für Einzelräume sind Heizleistungen von 5 – 6 kW vollends ausreichend.

Ausreichende Brandschutzabstände
Um Brandgefahren ausschließen zu können, dürfen auf Bauteilen, die aus oder mit brennbaren Baustoffen bestehenden, keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten. Dies ist in der Regel bei einem Abstand von 40 cm, von der Feuerstätte zu den Bauteilen erfüllt. Im Bereich der Sichtfenster sind oftmals die doppelten Abstände einzuhalten (stärkere Wärmestrahlung – Montageanleitung des Herstellers beachten). Geringere Abstände sind zulässig, wenn sie der Hersteller in seiner Montageanleitung angibt. Diese Maßangaben beruhen in der Regel auf Untersuchungsergebnissen die bei der Feuerstättenprüfung gewonnen werden.

Vorgelege
Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nicht brennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken. Bewährt haben sich hierbei Vorgelege aus Blech oder Glasplatten.

Verbrennungsluftversorgung
Feuerstätten benötigen zur Erzeugung von 1 kWh an Wärmeenergie ca. 1,6 m³ Verbrennungsluft. Die Verbrennungsluft strömt über die Undichtheiten des Aufstellraumes zur Feuerstätte. 
Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten bis 35 kW gilt als gesichert, wenn der Aufstellraum der Feuerstätte 4-mal größer ist als die Leistung. 
Beispiel: Feuerstätte 5 kW = Mindestraumgröße 20 m³. In der Nutzungseinheit der Feuerstätte dürfen sich keine luftabsaugenden Einrichtungen (z.B. Dunstabzugsanlage, Raumlufttechnische-Anlage, Wäschetrockner) befinden, die gleichzeitig mit der Feuerstätte betrieben werden können.

Ansonsten sind Fensterkontaktschalter oder Unterdrucksensoren erforderlich.

Zudem empfiehlt sich bei besonders dichten Gebäuden die Aufstellung einer raumluftunabhängigen Feuerstätte. Wegen der Komplexität und weitergehender Anforderungen sprechen sie am besten mit Ihrem zuständigen Bez.-Kaminkehrermeister.
KONTAKT
Fachliche Tipps zum Aufstellen einer Feuerstätte-
Zugelassene und geprüfte Feuerstätten

Feuerstätten sind Bauprodukte die einen Verwendbarkeitsnachweis benötigen. Diesbezüglich müssen Feuerstätten entweder mit einem 
Ü-Zeichen oder einem CE-Zeichen gekennzeichnet sein.

Trägt eine Feuerstätte eines dieser beiden Zeichen, so kann unterstellt werden, dass sie nach den entsprechenden Regelwerken geprüft und damit auch betriebs- und brandsicher sicher ist. Für die Prüfungen werden beispielsweise folgende Normen herangezogen:
  • DIN EN 12815 Dauerbrandherde für feste Brennstoffe
  • DIN EN 13229 Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe
  • DIN EN 13240 Raumheizer für feste Brennstoffe
  • DIN EN 14785 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets
  • DIN 18897-1 Feuerstätten für feste Brennstoffe – Raumluftabhängige Feuerstätten
  • DIN EN 303 Heizkessel für feste Brennstoffe
Zudem kann für Bauprodukte, für die keine Normen angewendet werden können, beim Deutschen Institut für Bautechnik eine Zulassung oder bei den Obersten Baubehörden der Länder, eine Zustimmung im Einzelfall erwirkt werden. Vor Ort, nach den Fachregeln gefertigte Grundkachelöfen, benötigen keine Kennzeichnung.

Unzulässige Aufstellungsräume
Bitte beachten Sie, dass Feuerstätten in notwendigen Fluren, in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Garagen (außer raumluftunabhängige Gasfeuerstätten) nicht aufgestellt werden dürfen. 
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Leistung über 50 kW dürfen ohnehin nur in Heizräumen aufgestellt werden.

Notwendige Wärmeleistung
Legen Sie die Heizleistung Ihrer Feuerstätte nach der Notwendigkeit fest und achten Sie darauf, dass Ihre Feuerstätte nicht maßlos überdimensioniert ist. Ansonsten kommt es zur Überhitzung des Aufstellungsraumes oder sie müssen die Feuerstätte permanent drosseln, was zu schlechten Verbrennungsergebnissen führt. Für Einzelräume sind Heizleistungen von 5 – 6 kW vollends ausreichend.

Ausreichende Brandschutzabstände
Um Brandgefahren ausschließen zu können, dürfen auf Bauteilen, die aus oder mit brennbaren Baustoffen bestehenden, keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten. Dies ist in der Regel bei einem Abstand von 40 cm, von der Feuerstätte zu den Bauteilen erfüllt. Im Bereich der Sichtfenster sind oftmals die doppelten Abstände einzuhalten (stärkere Wärmestrahlung – Montageanleitung des Herstellers beachten). Geringere Abstände sind zulässig, wenn sie der Hersteller in seiner Montageanleitung angibt. Diese Maßangaben beruhen in der Regel auf Untersuchungsergebnissen die bei der Feuerstättenprüfung gewonnen werden.

Vorgelege
Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nicht brennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken. Bewährt haben sich hierbei Vorgelege aus Blech oder Glasplatten.

Verbrennungsluftversorgung
Feuerstätten benötigen zur Erzeugung von 1 kWh an Wärmeenergie ca. 1,6 m³ Verbrennungsluft. Die Verbrennungsluft strömt über die Undichtheiten des Aufstellraumes zur Feuerstätte. 
Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten bis 35 kW gilt als gesichert, wenn der Aufstellraum der Feuerstätte 4-mal größer ist als die Leistung. 
Beispiel: Feuerstätte 5 kW = Mindestraumgröße 20 m³. In der Nutzungseinheit der Feuerstätte dürfen sich keine luftabsaugenden Einrichtungen (z.B. Dunstabzugsanlage, Raumlufttechnische-Anlage, Wäschetrockner) befinden, die gleichzeitig mit der Feuerstätte betrieben werden können.

Ansonsten sind Fensterkontaktschalter oder Unterdrucksensoren erforderlich.

Zudem empfiehlt sich bei besonders dichten Gebäuden die Aufstellung einer raumluftunabhängigen Feuerstätte. Wegen der Komplexität und weitergehender Anforderungen sprechen sie am besten mit Ihrem zuständigen Bez.-Kaminkehrermeister.
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